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Satzung TuS Raubling beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.04.2001:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 22. Februar 1913 in Raubling gegründete Turnverein und der im Jahre1920 gegründete Verein für Rasenspiele Redenfelden, hatten sich im Jahre 1938 zu einem gemeinsamen Verein zusammengeschlossen, der nunmehr den Namen führt: " Turn- und Sportverein Raubling e.V. "
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Raubling, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim unter VR 250 eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind weiß - blau.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein sieht seine Aufgabe darin, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu schaffen sämtliche Sportarten zu üben, soweit genügend Interessenten und ein Bedürfnis vorhanden sind.
(2) Insbesondere pflegt er den Turn-, Wettkampf-, Breiten- und Gesundheitssport sowie die Geselligkeit unter den Mitgliedern.
§3 Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder deren Höhe unverhältnismäßig ist, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Personen unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden.
(2) Die Mitglieder unterteilen sich nach a. Ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr) b. Jugendliche (Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres) c. Ehrenmitglieder
(3) Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag, der bei Jugendlichen von deren gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein muss.
(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird für hervorragende Verdienste um den Verein oder um den Sport verliehen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Hauptausschuss des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Darüber hinaus können ihnen besondere Rechte durch den Hauptausschuss des Vereins verliehen werden; auf die Einhaltung des Vereinszwecks und der ordnungsgemäßen Mittelverwendung ist Rücksicht zu nehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Die Mitglieder können einer oder mehreren Abteilungen zugeordnet werden. Neben der Mitgliederversammlung üben sie ihre Mitgliedsrechte in den Abteilungsversammlungen aus.
(3) Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern des Vereins sind nur Mitglieder nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres wählbar.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung Anträge zu richten.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Mitgliedschaft den Vereinszweck zu beachten.
(7) Jedes Mitglied hat den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten. Ebenso ist im Rahmen der Selbstverwaltung der Abteilungen innerhalb der Abteilung den Anordnungen der zuständigen Abteilungsleiter oder im Rahmen der Ausübung des Sports den Anordnungen der zugewiesenen Übungsleiter Folge zu leisten.
(8) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(9) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder Verlust von dessen Rechtsfähigkeit nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.
§ 6 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden von den Mitgliedern jährlich Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für bestimmte Gruppen (Familien, Schüler, Rentner, Ehremitglieder, etc.) können ermäßigte Beiträge festgesetzt werden.
(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(4) Auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsleitung und nach Zustimmung des Vorstands können für die Mitglieder einer Abteilung zusätzlich zum Vereinsbeitrag Abteilungsbeiträge oder Aufnahmegebühren erhoben werden.
(5) Die Abteilungsbeiträge oder –aufnahmegebühren sind für Ausgaben der Abteilung zu verwenden und werden von den Abteilungen verwaltet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied, dass gegen die Vereinssatzung verstößt, seine Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet, den Verein schädigt oder zu schädigen versucht, kann durch Beschluss des Hauptausschusses des Vereins ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgrund gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
(4) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Anhörung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Äußerung gegenüber dem Vorstand unter Setzung einer angemessenen Frist.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen. Der Ausschluss tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
(6) Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Auschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Widerspruchsentscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert alle Mitgliederrechte.
(8) Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a. Der Vorstand b. Der Hauptausschuß c. Die Mitgliederversammlung d. Die Kassenprüfer
§ 9 Der Vorstand
(1) Wahl des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Vorstand können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
(2) Zusammensetzung Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstand (Vorsitzender) und einem Stellvertreter (stellvertretender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Aufgaben und Befugnisse Der erste Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er überwacht den gesamten Geschäftsablauf, beruft Versammlungen und Sitzungen ein, bestimmt ihre Tagesordnung und übernimmt deren Leitung. Der erste Vorstand kann über Ausgaben im Einzelfall bis zu € 1.000 verfügen. Der stellvertretende Vorstand unterstützt den ersten Vorstand bei der Geschäftsführung und vertritt ihn bei Verhinderung in allen Amtobliegenheiten.
§ 10 Der Hauptausschuß
(1) Der Verein besitzt einen Hauptausschuss. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen: a. Vorstand b. Schriftführer c. Schatzmeister d. Jugendleiter des Vereins e. Abteilungsleiter aller Abteilungen f. Weitere Mitglieder, die vom Vorstand auch im Einzelfall berufen werden.
(2) Aufgaben und Befugnisse Der Hauptausschuß besitzt folgende Informations- und Beschlussrechte a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands b. Beschluss über Ausgaben mit Einzelbeträgen von über € 1.000 c. Beschluss über die Bildung und Auflösung von Abteilungen d. Bestellung von Abteilungsleitern im Bedarfsfall e. Bildung und Auflösung von organisatorisch selbständigen Abteilungskassen f. Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand bei Bedarf g. Vorbereitung von Neuwahlen h. Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. i. Festlegung der Anzahl der Schriftführer, Schatzmeister und Jugendleiter. j. Festlegung der Zuordnungskriterien der Mitglieder zu den Abteilungen.
(3) Sitzungen und Beschlüsse Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen vierteljährlich erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Die Sitzungen werden von dem ersten Vorstand geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorstand die Sitzungsleitung. Die Beschlüsse des Hauptausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstands oder im Falle seiner Abwesenheit des stellvertretenden Sitzungsleiters.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Organisation Eine öffentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Sie soll im ersten Halbjahr erfolgen. In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Sitz und Stimme. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands, des Hauptausschusses oder auf Antrag von 5% der ordentlichen Mitglieder (berechnet nach dem Stand des letzten Tags des vergangenen Kalenderjahres) einberufen werden. Anträge aus dem Mitgliederkreis sind schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht zu werden. Die Bekanntmachung erfolgt im Gemeindeanzeiger der Gemeinde Raubling, und durch vereinsüblichen Anschlag.
(2) Anträge und Beschlüsse Anträge der Mitglieder, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mehrheiten bestimmen sich nach der Zahl der gültigen Stimmen.
(3) Aufgaben und Wahlen Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben und Zuständigkeiten: a. Entgegennahme jährlicher Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters, der Abteilungsleiter und der Kassenrevisoren. b. Beschluss über die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters. c. Beschluss über ordnungsgemäß eingereichte Anträge der Mitglieder d. Wahl des Vorstands, eines oder mehreren Schriftführern, eines oder mehreren Schatzmeistern, eines oder mehreren Jugendleiters und der 2 Kassenrevisoren. Der Hauptausschuss hat die Anzahl der Schriftführer, Schatzmeitser und Jugendleiter bei Bedarf 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung festzulegen. Beschluss über außerordentliche Neuwahlen, die innerhalb von 45 Tagen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden haben. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er kann eine oder mehrere anwesende Mitglieder umfassen. Über die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliederversammlung vorab mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands soll durch eine schriftliche Abstimmung erfolgen.
(4) Amtsdauer Die Schatzmeister, Jugendleiter und Kassenrevisoren werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können nach freiem Ermessen zurücktreten, müssen dies aber, soweit nicht zwingende Gründe entgegen stehen, dem Vorstand zwei Monate vorher anzeigen. Soweit der Vorstand zurücktritt, hat er dies dem anderen Vorstandsmitglied bekanntzugeben.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Abteilungen
(1) Der Verein kann für verschiedene Sportarten einzelne Abteilungen bilden. Über die Bildung von Abteilungen beschließt der Hauptausschuß.
(2) Die Abteilungen sollen sich nach der Art der ausgeübten Sportart unterscheiden.
(3) Die Abteilungen können sich im Rahmen ihrer Fachangelegenheiten selbst verwalten. Sie können keine eigene Rechtspersönlichkeit erwerben.
(4) Die Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Unbeschadet davon können sie die ihnen vom Vorstand zugeordneten Mittel selbständig verwalten.
(5) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Daneben können Abteilungsausschüsse gebildet werden.
(6) Die Abteilungsleiter und –ausschüsse werden von den Mitgliedern einer Abteilung selbständig gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands. Im Falle einer Ablehnung entscheidet der Hauptausschuß.
(7) Die Zuordnungskriterien der Mitglieder zu den Abteilungen obliegt dem Hauptausschuß.
(8) Ein Abteilungsleiter kann durch Beschluss des Hauptausschusses abberufen werden.
(9) Für die Organisation und Wahlen innerhalb der Abteilungen gelten die Vorschriften über die Wahl des Vorstands und der Mitgliederversammlung sinngemäß.
§13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kasserevisoren.
(2) Die Kassenrevisoren haben jährlich einmal die Kassenführung des Vereins zu prüfen und darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Als Kassenrevisoren nicht gewählt werden dürfen Mitglieder des Hauptausschusses.
§14 Haftung
Der Verein haftet im Rahmen des § 31 BGB, jedoch in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren oder Sachverluste.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung.
§ 16 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus den Mobilien, Immobilien, Rechten und Kassenbeständen des Vereins.
(2) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet, der sich zu diesem Zweck geeigneter Hilfskräfte bedienen kann. Die Hilfskräfte sind vom Hauptausschuß zu genehmigen; sie können nicht Mitglieder des Hauptausschusses sein.
(3) Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet der Schädiger dem Verein.
(4) Den Mitgliedern stehen keinerlei Rechte am Vereinsvermögen zu.
§ 17 Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschließt, hat eine Liquidationskommission (Liquidatoren) zu ernennen. Diese Kommission soll aus drei erfahrenen Mitgliedern bestehen. Die Beschlüsse der Liquidatoren erfolgen mit Mehrheit. Die Liquidatoren sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(3) Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins und die Namen der Liquidatoren unmittelbar nach Beschluss der Mitgliederversammlung beim Vereinsregister eintragen zu lassen. Der Liquidationsbeschluss ist in einer am Sitz des Vereins erscheinenden Tageszeitung bekannt zumachen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Raubling mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt am 05.04.2001 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Turnund Sportvereins Raubling und der unter § 1 angeführten Vereine werden dadurch ersetzt.
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Impressum
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