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Satzung

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Satzung TuS Raubling beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04.04.2001:


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 22. Februar 1913 in Raubling gegründete Turnverein und der im Jahre1920
gegründete Verein für Rasenspiele Redenfelden, hatten sich im Jahre 1938 zu einem
gemeinsamen Verein zusammengeschlossen, der nunmehr den Namen führt:
" Turn- und Sportverein Raubling e.V. "

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Raubling, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Rosenheim unter VR 250 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind weiß - blau.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2
Vereinszweck

(1) Der Verein sieht seine Aufgabe darin, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu schaffen
sämtliche Sportarten zu üben, soweit genügend Interessenten und ein Bedürfnis vorhanden
sind.

(2) Insbesondere pflegt er den Turn-, Wettkampf-, Breiten- und Gesundheitssport sowie die
Geselligkeit unter den Mitgliedern.


§3
Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt
keinen Gewinn. Er ist selbstlos tätig.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder deren Höhe
unverhältnismäßig ist, begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Personen unter 18 Jahren können nur mit
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder werden.

(2) Die Mitglieder unterteilen sich nach
a. Ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
b. Jugendliche (Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres)
c. Ehrenmitglieder

(3) Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag, der bei Jugendlichen von deren
gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein muss.

(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird für hervorragende Verdienste um den Verein oder um den
Sport verliehen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Hauptausschuss des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Darüber hinaus können ihnen besondere Rechte durch den Hauptausschuss des Vereins
verliehen werden; auf die Einhaltung des Vereinszwecks und der ordnungsgemäßen
Mittelverwendung ist Rücksicht zu nehmen.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.

(2) Die Mitglieder können einer oder mehreren Abteilungen zugeordnet werden. Neben der
Mitgliederversammlung üben sie ihre Mitgliedsrechte in den Abteilungsversammlungen aus.

(3) Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern des Vereins sind nur Mitglieder nach Vollendung ihres
21. Lebensjahres wählbar.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung Anträge
zu richten.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Mitgliedschaft den Vereinszweck zu
beachten.

(7) Jedes Mitglied hat den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten. Ebenso ist im Rahmen
der Selbstverwaltung der Abteilungen innerhalb der Abteilung den Anordnungen der
zuständigen Abteilungsleiter oder im Rahmen der Ausübung des Sports den Anordnungen
der zugewiesenen Übungsleiter Folge zu leisten.

(8) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu
entrichten.

(9) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder Verlust von
dessen Rechtsfähigkeit nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert
gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall
zurückerstattet.


§ 6
Beiträge

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden von den Mitgliedern jährlich Beiträge
erhoben.

(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für
bestimmte Gruppen (Familien, Schüler, Rentner, Ehremitglieder, etc.) können ermäßigte
Beiträge festgesetzt werden.

(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(4) Auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsleitung und nach Zustimmung des Vorstands
können für die Mitglieder einer Abteilung zusätzlich zum Vereinsbeitrag Abteilungsbeiträge
oder Aufnahmegebühren erhoben werden.

(5) Die Abteilungsbeiträge oder –aufnahmegebühren sind für Ausgaben der Abteilung zu
verwenden und werden von den Abteilungen verwaltet.


§7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit des
Vereins oder Ausschluss.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der
Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig.

(3) Ein Mitglied, dass gegen die Vereinssatzung verstößt, seine Beiträge trotz zweimaliger
Mahnung nicht entrichtet, den Verein schädigt oder zu schädigen versucht, kann durch
Beschluss des Hauptausschusses des Vereins ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgrund
gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.

(4) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Anhörung erfolgt durch schriftliche
oder mündliche Äußerung gegenüber dem Vorstand unter Setzung einer angemessenen Frist.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher
Mehrheit. Der Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zumachen. Der Ausschluss tritt mit dem Tag der
Bekanntmachung in Kraft.

(6) Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der
Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des
Auschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Widerspruchsentscheidung ruht die
Mitgliedschaft.

(7) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert alle Mitgliederrechte.

(8) Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.


§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Der Hauptausschuß
c. Die Mitgliederversammlung
d. Die Kassenprüfer


§ 9
Der Vorstand

(1) Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Vorstand können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft
endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

(2) Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstand (Vorsitzender) und
einem Stellvertreter (stellvertretender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Jeder Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Aufgaben und Befugnisse
Der erste Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er überwacht den gesamten
Geschäftsablauf, beruft Versammlungen und Sitzungen ein, bestimmt ihre Tagesordnung und
übernimmt deren Leitung. Der erste Vorstand kann über Ausgaben im Einzelfall bis zu € 1.000
verfügen.
Der stellvertretende Vorstand unterstützt den ersten Vorstand bei der Geschäftsführung und
vertritt ihn bei Verhinderung in allen Amtobliegenheiten.


§ 10
Der Hauptausschuß

(1) Der Verein besitzt einen Hauptausschuss. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen:
a. Vorstand
b. Schriftführer
c. Schatzmeister
d. Jugendleiter des Vereins
e. Abteilungsleiter aller Abteilungen
f. Weitere Mitglieder, die vom Vorstand auch im Einzelfall berufen werden.

(2) Aufgaben und Befugnisse
Der Hauptausschuß besitzt folgende Informations- und Beschlussrechte
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands
b. Beschluss über Ausgaben mit Einzelbeträgen von über € 1.000
c. Beschluss über die Bildung und Auflösung von Abteilungen
d. Bestellung von Abteilungsleitern im Bedarfsfall
e. Bildung und Auflösung von organisatorisch selbständigen Abteilungskassen
f. Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand bei Bedarf
g. Vorbereitung von Neuwahlen
h. Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i. Festlegung der Anzahl der Schriftführer, Schatzmeister und Jugendleiter.
j. Festlegung der Zuordnungskriterien der Mitglieder zu den Abteilungen.

(3) Sitzungen und Beschlüsse
Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen vierteljährlich erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den ersten Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen. Über die Sitzungen sind Protokolle
anzufertigen.
Die Sitzungen werden von dem ersten Vorstand geleitet. Im Falle seiner Verhinderung
übernimmt der stellvertretende Vorstand die Sitzungsleitung.
Die Beschlüsse des Hauptausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorstands oder im Falle seiner Abwesenheit des
stellvertretenden Sitzungsleiters.


§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1) Organisation
Eine öffentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Sie soll im ersten
Halbjahr erfolgen.
In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Sitz
und Stimme.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands, des
Hauptausschusses oder auf Antrag von 5% der ordentlichen Mitglieder (berechnet nach dem
Stand des letzten Tags des vergangenen Kalenderjahres) einberufen werden. Anträge aus
dem Mitgliederkreis sind schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat mindestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht zu werden. Die Bekanntmachung erfolgt im
Gemeindeanzeiger der Gemeinde Raubling, und durch vereinsüblichen Anschlag.

(2) Anträge und Beschlüsse
Anträge der Mitglieder, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind 7
Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die
Mehrheiten bestimmen sich nach der Zahl der gültigen Stimmen.

(3) Aufgaben und Wahlen
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und für alle
Vereinsangelegenheiten zuständig. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
nachfolgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a. Entgegennahme jährlicher Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters, der
Abteilungsleiter und der Kassenrevisoren.
b. Beschluss über die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters.
c. Beschluss über ordnungsgemäß eingereichte Anträge der Mitglieder
d. Wahl des Vorstands, eines oder mehreren Schriftführern, eines oder mehreren
Schatzmeistern, eines oder mehreren Jugendleiters und der 2 Kassenrevisoren.
Der Hauptausschuss hat die Anzahl der Schriftführer, Schatzmeitser und Jugendleiter bei
Bedarf 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung festzulegen.
Beschluss über außerordentliche Neuwahlen, die innerhalb von 45 Tagen in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden haben.
Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss wird von
der Mitgliederversammlung bestimmt. Er kann eine oder mehrere anwesende Mitglieder
umfassen.
Über die Art der Abstimmung in der Mitgliederversammlung beschließt die
Mitgliederversammlung vorab mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl
der Mitglieder des Vorstands soll durch eine schriftliche Abstimmung erfolgen.

(4) Amtsdauer
Die Schatzmeister, Jugendleiter und Kassenrevisoren werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
Sie können nach freiem Ermessen zurücktreten, müssen dies aber, soweit nicht zwingende
Gründe entgegen stehen, dem Vorstand zwei Monate vorher anzeigen. Soweit der Vorstand
zurücktritt, hat er dies dem anderen Vorstandsmitglied bekanntzugeben.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§12
Abteilungen

(1) Der Verein kann für verschiedene Sportarten einzelne Abteilungen bilden. Über die Bildung
von Abteilungen beschließt der Hauptausschuß.

(2) Die Abteilungen sollen sich nach der Art der ausgeübten Sportart unterscheiden.

(3) Die Abteilungen können sich im Rahmen ihrer Fachangelegenheiten selbst verwalten. Sie
können keine eigene Rechtspersönlichkeit erwerben.

(4) Die Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Unbeschadet davon können sie die ihnen
vom Vorstand zugeordneten Mittel selbständig verwalten.

(5) Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Daneben können Abteilungsausschüsse
gebildet werden.

(6) Die Abteilungsleiter und –ausschüsse werden von den Mitgliedern einer Abteilung
selbständig gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Vorstands. Im Falle einer Ablehnung entscheidet der Hauptausschuß.

(7) Die Zuordnungskriterien der Mitglieder zu den Abteilungen obliegt dem Hauptausschuß.

(8) Ein Abteilungsleiter kann durch Beschluss des Hauptausschusses abberufen werden.

(9) Für die Organisation und Wahlen innerhalb der Abteilungen gelten die Vorschriften über die
Wahl des Vorstands und der Mitgliederversammlung sinngemäß.


§13
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kasserevisoren.

(2) Die Kassenrevisoren haben jährlich einmal die Kassenführung des Vereins zu prüfen und
darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Als Kassenrevisoren nicht gewählt werden dürfen Mitglieder des Hauptausschusses.


§14
Haftung

Der Verein haftet im Rahmen des § 31 BGB, jedoch in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb
entstehenden Gefahren oder Sachverluste.


§15
Satzungsänderungen

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden
Mitgliederversammlung.


§ 16
Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht aus den Mobilien, Immobilien, Rechten und Kassenbeständen
des Vereins.

(2) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet, der sich zu diesem Zweck
geeigneter Hilfskräfte bedienen kann. Die Hilfskräfte sind vom Hauptausschuß zu
genehmigen; sie können nicht Mitglieder des Hauptausschusses sein.

(3) Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet der
Schädiger dem Verein.

(4) Den Mitgliedern stehen keinerlei Rechte am Vereinsvermögen zu.


§ 17
Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in der Mitgliederversammlung. Der
Beschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins beschließt, hat eine
Liquidationskommission (Liquidatoren) zu ernennen. Diese Kommission soll aus drei
erfahrenen Mitgliedern bestehen. Die Beschlüsse der Liquidatoren erfolgen mit Mehrheit.
Die Liquidatoren sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

(3) Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins und die Namen der Liquidatoren
unmittelbar nach Beschluss der Mitgliederversammlung beim Vereinsregister eintragen zu
lassen. Der Liquidationsbeschluss ist in einer am Sitz des Vereins erscheinenden
Tageszeitung bekannt zumachen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Raubling mit der Auflage, das erhaltene
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports, zu verwenden.


§ 18
Inkrafttreten der Satzung

Diese Neufassung der Satzung tritt am 05.04.2001 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Turnund
Sportvereins Raubling und der unter § 1 angeführten Vereine werden dadurch ersetzt.

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